Prüfungsbüro Katholische Theologie
Nachteilsausgleich (NTA)
Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) und die Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU) verpflichten die Universität und ihre Lehrenden, die Bedürfnisse von Studierenden mit Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Unter Beeinträchtigung werden Behinderungen und chronische Erkrankungen inkl. psychischer Erkrankungen verstanden. Dafür muss keine Schwerbehinderung vorliegen, es gelten allerdings die Vorgaben des SGB IX (§ 2 SGB IX: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“).
Ziel der Regelungen ist es, Studierenden mit Beeinträchtigung zu ermöglichen, das Studium unter angemessenen Bedingungen und die Prüfungen chancengleich zu absolvieren. Diese Modifikationen stellen keine Erleichterungen dar. Sie dienen dem Ausgleich der Nachteile, die Studierende mit Beeinträchtigung gegenüber anderen Studierenden haben, nur in technischer, nicht in inhaltlicher Hinsicht. Studierende mit Beeinträchtigung dürfen mittels eines Nachteilsausgleichs nicht bessergestellt werden.
Der Nachteilsausgleich gilt gleichermaßen auch für Studierende mit Care-Verpflichtungen (Kinder, Pflege von Angehörigen etc.).
Ansprechpartner:in für den Nachteilsausgleich: Studienfachberatung
Die derzeitige Regelung der HU sieht vor, dass für jede einzelne Prüfung und ggf. für jedes Semester ein entsprechender Antrag beim Prüfungsausschuss gestellt werden muss. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier.
Hinweise von / zu zentralen Beratungseinheiten: